3.1 Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Nachdem die IV-Stelle beim vorliegenden Fall unterlegen ist, sind die Gerichtskosten, welche wie in vergleichbaren Fällen üblich auf Fr. 800.-- festgelegt werden, auf die Staatskasse zu nehmen. Die Gerichtkasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zurückzuerstatten.