sein, vor einer erneuten Verfügung über den allfälligen Rentenanspruch des Beschwerdeführers die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im angestammten Berufsbereich konkret abzuklären, um gestützt darauf das theoretische Invalideneinkommen, dessen Erzielung ihm allenfalls auch noch ab August 2018 bis zur Pensionierung Ende März 2021 hätte zugemutet werden können, konkret festzulegen. Der von der Vorinstanz konkret durchzuführende Einkommensvergleich mit dem Valideneinkommen, welches er im Vollzeitpensum als Musiklehrer an der Musikschule B. bis zur Pensionierung hätte