• Zeitraum Januar 2017 bis Juli 2018 Für die Festlegung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Für die Berechnung des Invaliditätsgrads ist somit im Fall des Beschwerdeführers von Januar 2017 bis Juli 2018 dasjenige konkrete Invalideneinkommen entscheidend, das der Beschwerdeführer nach der Pensenreduktion tatsächlich noch erzielte. Dieses ist dem Valideneinkommen gegenüberzustellen, welches er mit einem Vollpensum, das ihm im Gesundheitsfall möglich geblieben wäre, hätte erzielen können.