• Frühestmöglicher Rentenbeginn: Januar 2017 Der Beschwerdeführer erlitt gemäss eigenen Angaben bis Sommer 2016 am angestammten Arbeitsplatz noch keine Erwerbseinbusse und konnte sein Arbeitspensum dank entsprechender Anpassungen noch erfüllen, obwohl er gemäss behandelndem Hausarzt in der angestammten Arbeit bereits ab Januar 2016 nachweislich erheblich beeinträchtigt war (vgl. Arztzeugnis Dr. C. vom 9. Januar 2016, IV-act. 20, S. 4). Unter den gegebenen Umständen ist davon auszugehen, dass unter Berücksichtigung des sog. Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit.