Auch dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer im Februar 2018 aufforderte, sich für eine „erhebliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit“ um eine Hörgeräteversorgung zu kümmern (IV-act. 56) - was aber, wie bereits dargelegt, offensichtlich am Problem vorbeizielt - spielt für die Ermittlung des Invaliditätsgrads letztlich keine Rolle: Dr. G. gab im Bericht vom 18. Juli 2018 (IVact. 70) ausdrücklich an: „Keine Indikation für Hörgeräte, jedoch für Otoplastik zum Gehörschutz als Musiker“.