Seite 17 einzig darauf abzustellen, inwieweit er im angestammten Berufsbereich aus medizinischer Sicht als arbeitsunfähig zu betrachten ist. Auch dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer im Februar 2018 aufforderte, sich für eine „erhebliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit“ um eine Hörgeräteversorgung zu kümmern (IV-act. 56) - was aber, wie bereits dargelegt, offensichtlich am Problem vorbeizielt - spielt für die Ermittlung des Invaliditätsgrads letztlich keine Rolle: Dr. G. gab im Bericht vom 18. Juli 2018 (IVact. 70) ausdrücklich an: