26). Für die Ermittlung des Invaliditätsgrads kann es daher im konkreten Fall auch keine Rolle spielen, inwieweit der Beschwerdeführer - falls dies überhaupt möglich wäre - seine Restarbeitsfähigkeit überhaupt noch ausserhalb des angestammten Berufsbereichs verwerten könnte. Nachdem der Beschwerdeführer nie zu einer Eingliederung ausserhalb des angestammten Berufsbereichs aufgefordert wurde, ist