Die IV-Stelle hatte ihm aber damals weder Unterstützung bei der Eingliederung in allenfalls zumutbare alternative adaptierte Tätigkeiten angeboten noch ihn zu einer entsprechenden Eingliederung überhaupt je konkret aufgefordert. Am 18. März 2016 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer lediglich kurz mit, es seien aufgrund seines Gesundheitszustandes „zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen angezeigt“ (IV-act. 26).