Es ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Arbeit als Musiklehrer bereits ab Sommer 2016 gesundheitsbedingt nicht mehr im Vollzeitpensum ausüben konnte, was bei ihm seither zu einer Einkommmenseinbusse führte (wobei das konkrete Ausmass dieser Einkommenseinbusse noch ermittelt werden muss). Die IV-Stelle hatte ihm aber damals weder Unterstützung bei der Eingliederung in allenfalls zumutbare alternative adaptierte Tätigkeiten angeboten noch ihn zu einer entsprechenden Eingliederung überhaupt je konkret aufgefordert.