Praktisch gesehen wird es gar nicht möglich sein, für diese kurze Zeitspanne bis zum AHV-Rentenbezug (in diesem Zeitpunkt erlischt der Anspruch auf eine IV-Rente) eine berufliche Eingliederung in einem alternativen Berufsfeld umzusetzen. Es ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Arbeit als Musiklehrer bereits ab Sommer 2016 gesundheitsbedingt nicht mehr im Vollzeitpensum ausüben konnte, was bei ihm seither zu einer Einkommmenseinbusse führte (wobei das konkrete Ausmass dieser Einkommenseinbusse noch ermittelt werden muss).