Das passive Vorgehen der Vorinstanz im konkreten Fall ist nicht dem Beschwerdeführer anzulasten und darf ihm deshalb auch nicht zum Nachteil gereichen. Die Angelegenheit wird an die IV-Stelle zurückgewiesen mit der Anweisung, den Rentenanspruch des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung nachfolgender Grundsätze vertieft abzuklären und erneut darüber zu verfügen: