Die Vorinstanz veranlasste aber in der Folge weder vertiefte Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit noch prüfte sie eine allfällig alternative Eingliederungsmöglichkeit ausserhalb des angestammten Arbeitsplatzes. Damit hat die IV-Stelle ihre Aufgaben nicht erfüllt. Im Rahmen der sie treffenden Untersuchungspflicht gemäss Art. 43 ATSG hat sie nämlich nicht nur die Arbeitsfähigkeit von Leistungsansprechern konkret abzuklären, sondern auch dem Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ folgend die nötigen Abklärungen in beruflicher Hinsicht zu tätigen, um ihre Versicherten darin zu unterstützen, ihre Arbeitsfähigkeit allenfalls auch ausserhalb des angestammten Bereichs soweit noch möglich zu verwerten.