Seite 16 Vorbescheid ausdrücklich angeboten, sich für weitergehende medizinische Untersuchungen zur Verfügung zu stellen, sollte die Vorinstanz die später dann zwar vorhandenen ärztlichen Angaben über die Arbeitsunfähigkeit - die behandelnden Ärzte schrieben ihn wie erwähnt ab Sommer 2016 konkret zu 40% arbeitsunfähig - nicht als genügend erachten (IVact. 38, S. 3). Die Vorinstanz veranlasste aber in der Folge weder vertiefte Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit noch prüfte sie eine allfällig alternative Eingliederungsmöglichkeit ausserhalb des angestammten Arbeitsplatzes.