2.4 Die Vorinstanz hatte dem Beschwerdeführer am 18. März 2016 (IV-act. 26) mitgeteilt, es seien zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen angezeigt und sie werde daher direkt den Anspruch auf eine Rente prüfen. Wie Dr. E. im RAD-Bericht vom 14. Juli 2016 (IV-act. 36, S. 3) festhielt, fehlte es aber auch schon damals in den vorinstanzlichen Akten an einer konkreten medizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat der Vorinstanz aus diesem Grund auch bereits im Einwand gegen den