Ab August 2016 arbeitete er daher noch in einem reduzierten Pensum von rund 60%. Als die behandelnden Ärzte Dr. C. und Dr. J. den Beschwerdeführer ab August 2016 zu 40% arbeitsunfähig schrieben, orientierten sie sich naheliegenderweise an dieser tatsächlich stattgefundenen Pensenreduktion. Auch sie nahmen, jedenfalls soweit ersichtlich, keine weitergehende, vertiefte Prüfung der dem Beschwerdeführer theoretisch noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit vor.