20, S. 4) festgestellten - Beeinträchtigungen in der angestammten Tätigkeit als Musiklehrer weiterhin im gewohnten Umfang Unterricht abzuhalten. Musikschule und Schüler hätten die Übergangslösung bis zum Ende des Schuljahres akzeptiert und der Beschwerdeführer habe dadurch bis zum Sommer 2016 noch den vollen Lohn bezogen (vgl. IV-act. 20, S. 5; IV-act. 21, S. 7; IV-act. 38, S. 2). Längerfristig konnte der Beschwerdeführer sein volles Pensum mit den nur vorübergehend möglichen Anpassungen aber nicht mehr erfüllen. Ab August 2016 arbeitete er daher noch in einem reduzierten Pensum von rund 60%.