Aus den vorhandenen Akten ist vielmehr zu schliessen, dass der Beschwerdeführer bereits seit Januar 2016 namentlich aufgrund der diagnostizierten Hyperakusis sehr wohl in der angestammten Tätigkeit eingeschränkt wurde, das konkrete Ausmass dieser Einschränkung wurde aber bisher noch gar nicht näher abgeklärt: Aus den vorinstanzlichen Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer sich zunächst mit seinem Arbeitgeber entsprechend organisieren konnte, um trotz den - von den behandelnden Ärzten bereits im Januar 2016 (vgl. IV-act. 20, S. 4) festgestellten