j. Dementsprechend kann auch der vorinstanzlichen Begründung in der angefochtenen Verfügung, wonach beim Beschwerdeführer höchstens eine 5-10%-ige Einschränkung in der angestammten Tätigkeit vorliege, unter den gegebenen Umständen nicht gefolgt werden. Aus den vorhandenen Akten ist vielmehr zu schliessen, dass der Beschwerdeführer bereits seit Januar 2016 namentlich aufgrund der diagnostizierten Hyperakusis sehr wohl in der angestammten Tätigkeit eingeschränkt wurde, das konkrete Ausmass dieser Einschränkung wurde aber bisher noch gar nicht näher abgeklärt: