grund der Hyperakusis erheblich bei der Ausübung des angestammten Berufs als Musiklehrer und Musiker beeinträchtigt werde - Dr. C. hielt dies bereits im Arztzeugnis vom 9. Januar 2016 (IV-act. 20, S. 4) ausdrücklich so fest und attestierte dem Beschwerdeführer schon damals eine Arbeitsunfähigkeit insbesondere für die Arbeiten mit Flöten-Ensembles, welche zum angestammten Arbeitsbereich gehörten und wie sich dann ab Sommer 2016 einhergehend mit der Reduktion des Arbeitspensums zeigte, offenbar rund 40% ausmachen -, kann die gegenteilige Auffassung des RAD mangels konkreter medizinischer Begründung nicht nachvollzogen werden.