des Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz (vgl. IV-act. 20, S. 2 f.; IV-act. 21) sowie auch aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie der persönlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers an Schranken: Es ist nachvollziehbar, dass die Verwendung von Otoplasten dazu führt, dass er beispielweise gar nicht mehr hören kann, welche Instrumentengruppe im Orchester falsch spielt oder etwa Mühe damit bekundet, die Klangfarbe sowohl seines eigenen Instruments als der Instrumente seiner Schüler zu korrigieren, weil er sie mit den Otoplasten nur noch undifferenziert zu hören vermöge.