65, S. 2 f.) ist zu entnehmen, dass der Unfallversicherer schon damals davon ausging, der Beschwerdeführer sei zeitweise einer gehörgefährdenden Schallbelastung ausgesetzt und er müsse daher sein Gehör wirksam gegen Lärm schützen, weshalb er dazu angehalten wurde, beidseits regelmässig linearisierte Otoplasten zu verwenden. Dass der Beschwerdeführer durch die Hyperakusis einerseits, andererseits aber auch gerade durch das zur Lärmminderung nötig gewordene Verwenden von Otoplasten bei seiner Tätigkeit als Musiklehrer und Musiker eingeschränkt wird, ergab sich bereits schlüssig aus den entsprechenden Darlegungen