Der bedingten Eignungsverfügung der SUVA vom 28. Juli 2010 (IV-act. 65, S. 2 f.) ist zu entnehmen, dass der Unfallversicherer schon damals davon ausging, der Beschwerdeführer sei zeitweise einer gehörgefährdenden Schallbelastung ausgesetzt und er müsse daher sein Gehör wirksam gegen Lärm schützen, weshalb er dazu angehalten wurde, beidseits regelmässig linearisierte Otoplasten zu verwenden.