rigen beteiligten (Fach)ärzte beim Beschwerdeführer zwar nicht wegen der Innenohrschwerhörigkeit, wohl aber wegen der Hyperakusis eine deutliche Beeinträchtigung im angestammten Berufsbereich bejahten, wohl nur so verstanden werden, dass (auch gerade dank der Verwendung der Otoplasten) jedenfalls keine Minderung des Hörvermögens durch eine berufsbedingte Lärmschädigung anzunehmen ist.