In ihrem Bericht ging es in erster Linie um die Frage, ob die aktuelle Gehörminderung durch Lärmbelastung bei der Berufsausübung verursacht war oder nicht, was von ihr ausgeschlossen wurde, nachdem der Beschwerdeführer dank der „konsequenten Gehörsprotektion“ mit Otoplasten sein Gehör bereits seit Jahren gegen den berufsbedingten Lärm schützte. Ihre Schlussfolgerung: „Aus otologischer Sicht bezüglich der Gehörsbelastung im beruflichen Alltag sehe ich bei Einhalten der protektiven Massnahmen keine Einschränkungen als Musiklehrer mit Piccolounterricht und Dirigat“ ist nicht weiter begründet und kann angesichts der Tatsache, dass sämtliche üb-