Seite 14 ressierte im Rahmen seiner Abklärungen primär die Frage, ob beim Beschwerdeführer eine Berufskrankheit vorliege oder nicht. Dr. F. kam diesbezüglich in ihrem Bericht zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine endogene und degenerative pancochleäre Hörabnahme vorliege, weshalb den Unfallversicherer keine Leistungspflicht treffe. Zur bereits seit längerem diagnostizierten Hyperakusis oder auch zum Tinnitus des Beschwerdeführers äusserte sie sich dagegen nicht im Einzelnen.