, liess er im RAD-Bericht vom 2. Februar 2018 (IV-act. 54) offen, ob gemäss seiner Einschätzung beim Beschwerdeführer inzwischen ein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die angestammte Tätigkeit vorliege oder nicht; er nahm zwar zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer unterdessen von den behandelnden Ärzten konkret zu 40% arbeitsunfähig geschrieben worden war, bat aber zunächst noch um Prüfung des Vorschlags der Arbeitsmedizinerin der SUVA bezüglich neuer Hörgeräteversorgung.