20, S. 4] äusserte, in welchem dieser von einer gravierenden Einschränkung des Beschwerdeführers in der Tätigkeit als Musiker berichtete und darauf hinwies, dass ihm insbesondere Arbeiten mit Flötenensembles nicht mehr möglich seien), liess er im RAD-Bericht vom 2. Februar 2018 (IV-act. 54) offen, ob gemäss seiner Einschätzung beim Beschwerdeführer inzwischen ein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die angestammte Tätigkeit vorliege oder nicht;