Während Dr. E. im RAD-Bericht vom 14. Juli 2016 (IV-act. 36) noch festhielt, es liege versicherungsmedizinisch in der angestammten Tätigkeit eine drohende Invalidität vor, bisher sei der Beschwerdeführer aber nicht konkret krankgeschrieben (wobei er sich nicht weiter zum Arztzeugnis von Dr. C. vom 9. Januar 2016 [IV-act. 20, S. 4] äusserte, in welchem dieser von einer gravierenden Einschränkung des Beschwerdeführers in der Tätigkeit als Musiker berichtete und darauf hinwies, dass ihm insbesondere Arbeiten mit Flötenensembles nicht mehr möglich seien)