h. Die Vorinstanz begründete die leistungsabweisende Verfügung namentlich mit der beim RAD eingeholten abschliessenden medizinischen Einschätzung und erklärte diese zum integralen Bestandteil der Verfügung. Im Verlaufe der vorinstanzlichen Abklärungen erfolgten mehrere Anfragen an den RAD. Während Dr. E. im RAD-Bericht vom 14. Juli 2016 (IV-act. 36) noch festhielt, es liege versicherungsmedizinisch in der angestammten Tätigkeit eine drohende Invalidität vor, bisher sei der Beschwerdeführer aber nicht konkret krankgeschrieben (wobei er sich nicht weiter zum Arztzeugnis von Dr. C. vom 9. Januar 2016 [IV-act.