Bereits 2016 wurde beim Beschwerdeführer - nebst der Hyperakusis rechts - u.a. eine Innenohrschwerhörigkeit beidseits diagnostiziert (IV-act. 15, S. 9). Insoweit Dr. F. ihre Einschätzung, wonach sich keine (bzw. allenfalls durch Hörgeräte behebbare) Einschränkungen für die Tätigkeit als Musiklehrer ergeben, auf diese beim Beschwerdeführer diagnostizierte Innenohrschwerhörigkeit bezieht, erscheint dies grundsätzlich nachvollziehbar, nachdem bereits Dr. K. vom KSSG präzisiert hatte, die „geringgradige senorineurale Innenohrschwerhörigkeit beidseits“ sei für den Alltag nicht gravierend (eine mögliche Beeinträchtigung in der Tätigkeit als Musiker