g. Somit steht fest, dass die behandelnden Ärzte Dr. C. und Dr. J. dem Beschwerdeführer übereinstimmend eine seit August 2016 um 40% reduzierte Arbeitsfähigkeit angestammt attestierten. Dr. C. hatte zudem - damals noch ohne konkrete Quantifizierung - bereits im Arztzeugnis vom 9. Januar 2016 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer durch eine chronische Ohrenerkrankung in seiner Arbeit als Musiker gravierend beeinträchtigt sei und Arbeiten mit Flöten-Ensembles bis auf weiteres nicht möglich seien (IV-act. 20, S. 4).