Die von ihm als Hörminderung subjektiv und auch im Alltag objektiv wahrnehmbare Diskriminationsminderung der Sprache mit Lärmempfindlichkeit, schneller Ermüdung im Unterricht infolge erhöhter und anspruchsvollerer Konzentration sei nachvollziehbar. Bezüglich der Fragestellung nach der maximal zumutbaren Arbeitszeit in der bisherigen Tätigkeit könne sie sich nicht äussern, da aus otologischer therapeutischer Sicht die Fragestellung der Hörmittelversorgung im Vordergrund stehe und sie empfehle, der Beschwerdeführer möge sich versuchsweise die neusten Hörgerätetechniken während 30 Tagen zur Anprobe bei einem