• Dr. F., die vom Unfallversicherer des Beschwerdeführers konsultiert worden war, nahm im Bericht vom 17. Februar 2017 (IV-act. 47) Stellung zu den ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen. Sie hielt fest, sie beurteile die Hörminderung nicht als Berufskrankheit, sondern als eine endogene und degenerative pancochleäre Hörabnahme. Der Be-