47, S. 33 f.) eine Arbeitsunfähigkeit von 40% seit August 2016 und hielt fest, der Beschwerdeführer sei durch die Einschränkung seines Hörvermögens und die damit verbundene Einschränkung seiner Berufsausübung belastet mit Schlafstörungen, körperlicher Erschöpfung, innerer Anspannung und depressiven Symptomen.