• Im Bericht vom 8. November 2016 (IV-act. 47, S. 41 f.) attestierte Dr. C. dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 40% seit August 2016. Im Arztzeugnis vom 4. Dezember 2016 (IV-act. 48, S. 21) wies Dr. C. darauf hin, seit August 2016 könne eine Wochenarbeitszeit von 16 Unterrichtsstunden „bisher knapp erbracht werden“; die dementsprechend attestierte Arbeitsunfähigkeit von 40% gelte von August 2016 bis Juli 2017; der weitere Verlauf bleibe abzuwarten. Am 7. Juni 2017 wurde die Arbeitsunfähigkeitsbestätigung verlängert bis zum 31. Januar 2018 (IV-act. 48, S. 19).