den Ärzte bisher gar nicht konkret zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit geäussert hatten), unter diesen Umständen wäre es aber gerade Aufgabe der Vorinstanz gewesen, wie in Art. 43 Abs. 3 ATSG vorgesehen, von sich aus die nötigen Abklärungen in die Wege zu leiten, damit eine solche Beurteilung hätte vorgenommen werden können, anstatt ohne weitere