37) schon im ersten Halbjahr 2016 sämtliche involvierten Ärzte die beim Beschwerdeführer diagnostizierte Hyperakusis übereinstimmend als einschränkend für seine bisherige Tätigkeit als Musiklehrer. Damit überzeugt aber die schon im Vorbescheid angeführte pauschale Begründung der Vorinstanz, wonach beim Beschwerdeführer zum Vornherein keine invaliditätsbegründende Einschränkung vorliegen soll, so nicht. Dr. E. vom RAD hielt im Bericht vom 14. Juli 2016 zwar zutreffend fest, dass in dem ihm damals vorgelegten medizinischen Dossier die Grundlagen für eine arbeitsmedizinische Beurteilung noch fehlten (da sich die behandeln-