e. Somit beurteilten bereits vor Erlass des negativen Vorbescheids (IV-act. 37) schon im ersten Halbjahr 2016 sämtliche involvierten Ärzte die beim Beschwerdeführer diagnostizierte Hyperakusis übereinstimmend als einschränkend für seine bisherige Tätigkeit als Musiklehrer. Damit überzeugt aber die schon im Vorbescheid angeführte pauschale Begründung der Vorinstanz, wonach beim Beschwerdeführer zum Vornherein keine invaliditätsbegründende Einschränkung vorliegen soll, so nicht.