c. Aus rein psychiatrischer Sicht sah der den Beschwerdeführer vorübergehend behandelnde Psychiater Dr. J. im Bericht vom 18. Mai 2016 (IV-act. 32) zunächst keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Musiklehrer. Der Beschwerdeführer interpretiere die Schlafstörungen, Erschöpfung und innere Anspannung als Folgen seines Hörschadens, weshalb der Erfolg einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung von vornherein begrenzt und ein pragmatisches Vorgehen zu empfehlen sei. Die konkreten Einschränkungen in der Tätigkeit als Musiker würden sich auf die akustischen Reize beziehen.