a. Gestützt auf die vorhandenen vorinstanzlichen Unterlagen ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 7. Dezember 2015 in der Hals-Nasen-Ohrenklinik KSSG untersucht wurde. Die Ärzte wiesen im Untersuchungsbericht vom 12. Januar 2016 insbesondere auf folgende zwei Punkte hin (IV-act. 15, S. 9 - 11):