2.3 Die Vorinstanz ging in der angefochtenen leistungsabweisenden Verfügung davon aus, beim Beschwerdeführer liege offensichtlich keine invaliditätsbegründende gesundheitliche Einschränkung vor, welche einen Anspruch auf Rentenleistungen begründen könnte. Gemäss arbeitsmedizinischer Beurteilung lasse eine neue Hörgeräteversorgung eine höhere Arbeitsfähigkeit erwarten. Es liege höchstens eine 5-10%-ige Einschränkung in der angestammten Tätigkeit vor. Dieser Begründung der Vorinstanz kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: