37, 72). Die Vorinstanz hat das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers somit ordnungsgemäss gewahrt. Da es zudem dem freien Entscheid der IV-Stelle obliegt, ob sie an einer mündlichen Verhandlung teilnehmen will oder nicht, mag es den Beschwerdeführer persönlich zwar stören, dass die IV-Stelle im konkreten Fall der Verhandlung fernblieb, eine Verletzung seines Rechtsanspruchs stellt dies aber ebenfalls nicht dar. Die IV- Stelle nahm damit allerdings in Kauf, dass das Gericht seinem Entscheid nebst den Akten auch die aufgrund ihrer Abwesenheit unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Beschwerdeführers an Schranken zu Grunde legte.