2.1 Insoweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vorweg beanstandete, die IV-Stel- le habe ihm nie Gelegenheit eingeräumt, seine Argumente direkt und mündlich vorzutragen (Beschwerde, S. 3, Ziff. 5), ist darauf hinzuweisen, dass, sollte der Beschwerdeführer damit sinngemäss eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend machen wollen, eine solche im konkreten Fall nicht ersichtlich ist: Dem Beschwerdeführer wurde von der Vorinstanz im Rahmen des Abklärungsverfahrens nachweislich wiederholt die Möglichkeit eingeräumt, mündliche oder schriftliche Stellungnahmen zum in Aussicht genommenen Entscheid abzugeben (vgl. IV-act. 37, 72).