Mit Verfügung vom 11. November 2019 teilte die Verfahrensleitung dies dem Beschwerdeführer mit und fragte ihn an, ob er unter diesen Umständen an seinem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung festhalten wolle. Mit Schreiben vom 12. November 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest und bat um eine entsprechende Vorladung, woraufhin der Schriftenwechsel vorläufig abgeschlossen wurde.