Seite 7 rung einer mündlichen Verhandlung gestellt hatte, kündigte die Vorinstanz in der Vernehmlassung an, sie werde an einer solchen Verhandlung nicht teilnehmen, da die Erfahrung gezeigt habe, dass eine solche nicht zielführend sei. Mit Verfügung vom 11. November 2019 teilte die Verfahrensleitung dies dem Beschwerdeführer mit und fragte ihn an, ob er unter diesen Umständen an seinem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung festhalten wolle.