I. Mit Verfügung vom 2. September 2019 wies die Vorinstanz hierauf das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers definitiv ab (IV-act. 80). Sie begründete ihren Entscheid damit, dass höchstens eine Einschränkung von 5-10% in der angestammten Tätigkeit vorliege, was bedeute, dass bei einem Prozentvergleich beim Heranziehen des Mittelwertes der Einschränkung ein IV-Grad von 7.5% resultiere. Die depressive Störung könne dabei nicht als invalidisierend gelten, da sie nicht austherapiert bzw. bisher nicht adäquat behandelt worden sei.