Erst dann könne ein Rentenanspruch überhaupt beurteilt werden. Dr. I. hielt hierauf im RAD-Bericht vom 15. August 2019 (IV-act. 79) erneut fest, eine adaptierte Verweistätigkeit sei dem Beschwerdeführer zu 100% vollschichtig zumutbar. Aus versicherungsmedizinischer Sicht seien keine weiteren Abklärungen nötig. Sie wies darauf hin, der seit Jahrzehnten dokumentierte Tinnitus habe die Berufsausübung nie behindert; seit 2009 sei eine Hyperakusis dokumentiert, welche umfassend abgeklärt worden sei; durch das Tragen von Otoplasten sei die Arbeitsfähigkeit erhalten.