Aus den Unterlagen gehe kein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hervor. Die Vorinstanz räumte dem Beschwerdeführer hierauf nochmals die Möglichkeit einer Stellungnahme ein, welche der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. März 2019 (IV-act. 78) nutzte und darauf hinwies, es habe sich gezeigt, dass er nicht mehr unterrichten könne: Die Otoplasten würden zwar die Lautstärke der Instrumente dämmen, aber gleichzeitig auch alle Tonkomponenten, die für das Unterrichten nötig wären, so dass er selbst im Einzel-