H. Die Vorinstanz legte das Dossier daraufhin nochmals dem RAD zur abschliessenden Beurteilung vor. Im RAD-Bericht vom 26. Oktober 2018 (IV-act. 71) hielt Dr. I. fest, die vorgelegten Unterlagen würden keine Arbeitsunfähigkeit dokumentieren, die kausal mit der Hyperakusis in Zusammenhang gebracht werden könne. Mit Otoplastiken sei der Beschwerdeführer angestammt nicht in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Aus den Unterlagen gehe kein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hervor.