der Beschwerdeführer trage die Otoplasten weisungsgemäss immer, wenn er einer Schallbelastung ausgesetzt sei. Mit Schreiben vom 12. Juli 2018 (IV-act. 66) verwies der Beschwerdeführer die Vorinstanz zudem für nähere Auskünfte an Dr. G., Spezialarzt für Oto-Rhino-Laryngologie und H., Hörgeräteakustiker. Die Vorinstanz stellte daraufhin Dr. G. einen Fragebogen zu, welcher dieser im Oktober 2018 ausgefüllt retournierte (IV-act. 70). Dr. G. hielt einen Gesamt- Hörverlust von 4.8% fest und gab als kurzgefassten Ohrbefund an: „Mai 2009 Missempfinden im rechten Ohr nach exzessivem Querflötenspiel.